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Haustiere und Mietrecht
Von Aichard Hoffmann, Mieterverein Bochum, Hattingen
und Umgebung e.V.
An Haustieren scheiden sich die Geister. Sie sind die
Lieblings-Spielkameraden (und leider auch oft Spielzeuge)
der Kinder. Sie beseitigen die Einsamkeit verwitweter
Senioren. Sie lindern Schmerzen chronisch Kranker. Sie
helfen über eine Menge Defizite hinweg, die im
menschlichen Leben so bleiben. Anderen sind sie ein Graus.
Sie bellen oder machen anderen Lärm. Ihre Haare finden
sich überall im Treppenhaus. Ihre Exkremente sind durch
Türen hinweg zu riechen. Vor manchen muss man
regelrecht Angst haben. Haustiere im Mehrfamilienhaus sind
ein ewiger Zankapfel. Und oft werden hier Vermieter/innen
bemüht für Streitigkeiten zwischen Mieter/innen.
Denn den Hauseigentümer/innen kann es eigentlich
völlig egal sein, ob Mieter/innen ein Tier halten oder
nicht - außer, sie wohnen selbst mit im Haus, was eher
selten ist. Bei der Haustierhaltung im Mehrfamilienhaus geht
es um Fragen der gegenseitigen Rücksicht. Das sollte
von vornherein klar sein in einem Ratgeber, der Tierhalter
und -gegner gleichermaßen über ihre Rechte und
Pflichten aufklären möchte.
Mietvertrag entscheidend
Da im Gesetz nichts über die Haltung von Haustieren
steht, kommt es entscheidend darauf an, was der Mietvertrag
dazu sagt und ob es gültig ist. Es lassen sich vier
Fälle unterscheiden:
1. Erlaubt
Wenn der Mietvertrag die Haltung von Haustieren
ausdrücklich erlaubt, heißt das, dass
Mieter/innen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen,
Meerschweinchen, Kaninchen, Hamster, Mäuse etc. auf
jeden Fall halten dürfen - auch dann, wenn sich
Nachbarn beschweren. Diese generelle Erlaubnis erfasst aber
nicht ungewöhnliche oder gar gefährliche Tiere,
wie Gift- oder Würgeschlangen. Auch Kampfhunde sind
danach nicht automatisch zulässig.
2. Verboten
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich
verbietet, kommt es entscheidend darauf an, was konkret
verboten ist. Ein Verbot der Haltung von Hunden und Katzen
zum Beispiel ist wirksam. Schafft ein Mieter trotzdem ein
solches Tier an, kann der Vermieter dessen Beseitigung
verlangen. Nur in besonderen Ausnahmenfällen (z. B.
Blindenhund) gilt etwas anderes. Verbietet der Mietvertrag
dagegen pauschal jede Tierhaltung, ist die Regelung
unwirksam. Denn davon wären dann auch Kleintiere wie
Wellensittiche, Hamster und Meerschweinchen erfaßt.
Deren Haltung ist jedoch immer erlaubt. Regelung unwirksam
bedeutet: Der Mieter darf nicht nur Kleintiere halten,
sondern z. B. auch Hunde. Der Vermieter kann deren Haltung
nur verbieten, wenn er konkrete Störungen durch die
Tiere nachweist.
3. Zustimmung verlangt
Häufig sind Regelungen, wonach die Zustimmung der
Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist. Die Folgen sind
bereits erkennbar: Die Haltung von Hunden beispielsweise
kann der Vermieter verbieten, die von Kleintieren hingegen
nicht. Bedeutsam ist, dass bei dieser Vertragsregelung der
Vermieter eine Entscheidung im Einzelfall treffen muss. Der
Mieter kann deshalb davon ausgehen, dass die Erlaubnis
erteilt wird, wenn nicht gewichtige Gründe (zum
Beispiel die Allergie eines Nachbarn, bei der konkrete
Gefährdung vorliegt) dagegen sprechen. Auch die
Zustimmung zu Haltung von Kampfhunden oder Ratten kann der
Vermieter bei dieser Vertrags-Konstellation verweigern.
Halten mehrere Mietparteien im Haus einen Hund oder eine
Katze, kann der Vermieter nicht willkürlich nur gegen
eine davon vorgehen. Auch ein neuer Mieter darf dann ein
weiteres Tier ins Haus bringen.
4. Keine Regelung
In vielen Fällen steht über die Tierhaltung nichts
im Mietvertrag. Klar ist, daß dann die Haltung von
Kleintieren erlaubt ist, die von gefährlichen dagegen
der ausdrücklichen Genehmigung bedarf. Aber was ist mit
Hunden und Katzen? Die Gerichte urteilen hier
unterschiedlich. Für NRW ist das OLG Hamm der Ansicht,
im Mehrfamilienhaus gehöre - zumindest in
städtischen Gebieten- die Tierhaltung nicht automatisch
zum „vertragsgemäßen Gebrauch der
Wohnung“ - es komme also auf die Genehmigung des
Vermieters an. Etliche Gerichte sind jedoch anderer
Auffassung und zählen die Haltung von Hund und Katze
zum „normalen Gebrauch der Mietsache“. Eine
allgemeingültige Aussage ist daher nicht möglich.
Duldung
Unabhängig von der Vertragskonstellation stellt sich
die Frage, unter welchen Bedingungen Versmieter/innen
Haustiere dulden müssen. Wie bereits erwähnt, kann
die Haltung von Kleintieren, die im oder Terrarium leben und
zudem ungefährlich sind, nicht verboten, sondern muss
geduldet werden. Anders sieht es bei Hunden, Katzen oder
noch größeren Tieren aus. Hier kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an. Ist laut Mietvertrag die
Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich, so
gilt die Erlaubnis nämlich auch dann als erteilt, wenn
der Vermieter die Tierhaltung über einen längeren
Zeitraum duldet. Duldung setzt aber Kenntnis voraus. Das
heißt: Der Vermieter muss von der Tierhaltung wissen.
Das Problem für den Tierhalter: Er muss beweisen, dass
der Vermieter von der Tierhaltung wusste. Das ist ohnehin
oft schwierig. Für Mieter/innen größerer
Wohnungsgesellschaften kommt noch ein weiteres Problem
hinzu: Wer (in Person) ist eigentlich Vermieter? Wird er
beispielsweise schon durch den Hausmeister verkörpert,
dem man schon etliche Male den Hund an der Leine
führend-begegnet ist, und der nichts dazu gesagt hat?
Die Rechtsprechung zeigt, dass man sich darauf nicht
verlassen kann. Denn der Hausmeister hat meist keine
Verwaltungsfunktion, ist mit der vertraglichen Regelung
ebenso wenig vertraut wie mit mietrechtlichen Feinheiten und
weiß wahrscheinlich auch gar nicht, ob sich der
Tierhalter eine Genehmigung bei der Wohnungsgesellschaft hat
geben lassen. Möglicherweise ist er nicht mal fest
angestellt. Man kann also nicht einfach davon ausgehen, dass
sein Schweigen als Duldung der Gesellschaft zu
interpretieren ist. Dann gibt es ein böses Erwachen,
wenn die Gesellschaft auf einmal die Abschaffung des
liebgewordenen Vierbeiners verlangt. Hat der Vermieter die
Tierhaltung aber genehmigt oder wissentlich geduldet, kann
die Erlaubnis nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.
Das gilt sogar dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich
festgehalten ist, dass die Genehmigung jederzeit widerrufen
werden kann. Ein triftiger Grund muss immer vorliegen. Ist
ein kleineres Tier friedlich und ruhig, liegt in der Regel
kein triftiger Grund vor. Auch gelegentliches Bellen
ändert daran nichts. Anders sieht die Sache aus, wenn
der Hund das Treppenhaus erheblich verunreinigt oder gar in
Nachbarwohnungen eindringt. Erst recht ist ein triftiger
Grund gegeben, wenn von dem Tier eine Gefahr ausgeht oder
ausgehen könnte - zum Beispiel bei Schlangen oder
Kampfhunden. Hier kommt es nicht darauf an, ob das Tier
tatsächlich jemandem gefährlich geworden ist.
Allein die begründete Angst, dass es zu Gefahren kommen
könnte, ist für die Nachbarn nämlich ein
Wohnungsmangel, den der Vermieter beseitigen muss. Alle
Nachbarn haben ein Recht, ihre Wohnung angstfrei nutzen zu
können. Man kann die Duldung des Vermieters auch nicht
beliebig erweitern. Hat ein Mieter zum Beispiel mit Kenntnis
des Vermieters eine Katze gehalten, kann er nicht ohne
weiteres später einen Hund anschaffen. Auch die Duldung
eines kleinen Hundes bedeutet nicht, dass er ohne
Genehmigung durch einen großen ersetzt werden kann.
Für die Duldungspflicht des Vermieters kommt es nicht
darauf an, ob sich Nachbarn tatsächlich beschwert haben
oder nicht. Erfährt er von einer nicht genehmigten
Tierhaltung, muss er alsbald einschreiten. Tut er es nicht,
gilt das nämlich als Duldung.
Auflagen
Natürlich können Versmieter/innen sowohl die
Genehmigung als auch die Duldung der Tierhaltung von
Auflagen abhängig machen. Üblich ist zum Beispiel
die Einschränkung „solange sich Nachbarn nicht
gestört fühlen“. Hier muss sich der
Tierhalter darüber im Klaren sein, dass die Genehmigung
so zu sagen „auf Widerruf“ erteilt ist und
besonders sorgsam darauf achten, dass sein Tier niemandem
zur Last fällt. Bei Katzen ist die Auflage, dass sie
ausschließlich in der Wohnung gehalten werden
müssen, nicht selten. Fische zählen an sich zu den
nicht genehmigungspflichtigen Kleintieren. Da ein
auslaufendes Aquarium aber erheblichen Schaden anrichten
kann, kann der Vermieter hier den Abschluss eine
entsprechenden Haftpflichtversicherung verlangen.
Kein Kündigungsgrund
Eine unerlaubte Tierhaltung ist kein Kündigungsgrund.
Der Vermieter kann aber die Abschaffung des Tieres verlangen
und notfalls vor Gericht durchsetzen. Etwas anderes gilt
nur, wenn das Tier erheblich stört oder gar
gefährlich ist und der Mieter nichts dagegen
unternommen hat, obwohl er dazu aufgefordert wurde.
Vermieterwechsel
Die Genehmigung der Tierhaltung muss nicht schriftlich
erfolgen, um gültig zu sein-die Duldung ist es
naturgemäß ohnehin nie. Besser ist es aber immer,
wenn man etwas in der Hand hat. Zum Beispiel, wenn das Haus
verkauft oder vererbt wird. Prinzipiell ist nämlich
auch der neue Eigentümer an alle Zusagen des alten
gebunden. Das gilt auch für die Genehmigung oder
Duldung der Tierhaltung. Allerdings ist der Tierhalter hier
beweispflichtig. Das ist kein Problem, wenn der alte
Eigentümer greifbar und zur Aussage bereit ist. Ist das
nicht der Fall, kann es schwierig werden, Zeugen dafür
zu finden, dass der alte Vermieter die Tierhaltung genehmigt
oder zumindest davon gewusst hat, ohne einzuschreiten.
Tierfreunden ist also immer zu empfehlen, sich nach allen
Seiten abzusichern.
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